Satzung

  

Satzung
– Stand 21.06.2019 –
DVW Niedersachsen/Bremen e. V. –
Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Name des Vereins ist DVW Niedersachsen/Bremen e. V. - Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement. Die Kurzform lautet DVW NI/HB e. V..DVW steht für Deutscher Verein für Vermessungswesen.
  2. Sitz des Vereins ist Hannover.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter der Nummer 3964 eingetragen.

§ 2
Vereinszweck

  1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und der Austausch von Praxis, Wissenschaft und Forschung sowie die Pflege der persönlichen und fachlichen Kontakte, auch durch die fachliche Aus- und Fortbildung der Berufsangehörigen und des Berufsnachwuchses. Hierzu fördert und vertritt der Verein die gemeinsamen, gemeinnützigen Ziele und Belange seiner Mitglieder in den Bereichen
    Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement, die fachlichen Entwicklungen und den Austausch praktischer Erfahrungen sowie die Gemeinschaft der Vereinsmitglieder und stellt diese Ziele in der Öffentlichkeit dar.

  3. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    • die Durchführung von Fachveranstaltungen,

    • die Zusammenarbeit mit technischen und wissenschaftlichen Vereinigungen, Hochschulen und Instituten sowie entsprechenden Organisationen des In- und Auslandes,

    • die Zusammenarbeit mit anderen Stellen und Organisationen, die mit der Geodäsie, der Geoinformation und dem Landmanagement in Beziehung stehen,
    • den gegenseitigen Austausch seiner Mitglieder untereinander,

    • die regelmäßige Information der Mitglieder über den Vereinszweck dienende Veranstaltungen und Neuigkeiten, insbesondere auch durch elektronische Dienste,

    • die aktive Gewinnung des Berufsnachwuchses,

    • die Beratung und Information gesetzgebender Körperschaften, öffentlicher Verwaltungen und anderer Entscheidungsträger,

    • die Mitgliedschaft im DVW e.V. – Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement mit Sitz in Marburg/Lahn,
    • den Bezug der zfv - Zeitschrift für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement durch die Mitglieder des Vereins.

  4. Der Verein verfolgt seine Zwecke selbstlos und nicht vornehmlich eigenwirtschaftlich. Er darf seine Mittel nur für satzungsgemäße Zwecke verwenden.

  5. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder des Vortandes sind ehrenamtlich tätig. Niemand darf durch unangemessene Vergütungen und zweckentfremdete Ausgaben begünstigt werden. 

§ 3
Organisation

Der Verein ist eine Vereinigung von natürlichen und juristischen Personen aus den Bereichen der Geodäsie, der Geoinformation und dem Landmanagement sowie den hiermit verbundenen wissenschaftlichen Disziplinen. Der Verein gliedert sich in Bezirksgruppen.

§ 4
Mitgliedschaft

 

  1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied kann werden, jede natürliche Person, die Interesse am Vereinszweck nach § 2 hat.

  3. Fördernde Mitglieder können werden, juristische Personen, die den Vereinszweck nach § 2 fördern wollen. Sie haben kein Stimm-und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung.

  4. Die Aufnahme in den Verein ist in Schrift- oder Textform zu beantragen; über den Antrag entscheidet der Vorstand.

  5. Aus dem Verein kann man nur zum Ende des Geschäftsjahres austreten. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber bis zum 1. Oktober durch eingeschriebenen Brief erklärt werden. Im Übrigen endet die Mitgliedschaft durch Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person.

  6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es zwei Jahresbeiträge trotz schriftlicher Mahnung nicht entrichtet hat. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied durch 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder aus anderen Gründen ausschließen; dem betroffenen Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Anhörung zu geben.

  7. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen.

  8.  Der Verein stellt die bei ihm geführten persönlichen Daten seiner Einzelmitglieder dem DVW zur Verfügung. 

§ 5
Beitrag

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt den jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeitrag und die Höhe der Mahngebühr für rückständige Beiträge. Der Beitrag ist bis zum 31. März des Geschäftsjahres in einer Summe fällig.

  2. Der Beitrag enthält die Bezugsgebühr für die zfv – Zeitschrift für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement.

  3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 6 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins ist am Jahresende abzuschließen. Danach prüfen die Kassenprüfer den Jahresabschluss und haben einen Prüfungsvermerk anzubringen. Die Mitgliederversammlung wählt zu diesem Zweck 2 Kassenprüfer. Die Kassenprüfer werden in der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen ggf. die Entlastung des Vorstandes. Bei Ausfall gewählter Kassenprüfer ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder neue Kassenprüfer zu bestellen.

§ 6
Vereinsorgane

  1. Organe des Landesvereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

      2. Über Sitzungen und Verhandlungen der Organe sind Niederschriften zu fertigen; sie sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen.

§ 8
Mitgliederversammlung

  1. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Sie soll mit einer fachwissenschaftlichen Tagung verbunden werden. Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung sind mindestens vier Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Eine Versammlung ist in angemessener Frist einzuberufen, wenn es mindestens ¼ der Mitglieder beantragen.

  2. Die Versammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt.

  3. Sie beschließt vor allem über:
    • die Wahl des Vorstandes,
    • die Wahl der Kassenprüfer/innen,
    • die Entlastung des Vorstandes,
    • die Beitragshöhe und die Mahngebühr,
    • den Haushaltsplan,
    • Anträge von Vorstand und Mitgliedern,
    • die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    • den Ausschluß von Mitgliedern,
    • Zahl und Zuschnitt der Bezirksgruppen,
    • Satzungsänderungen,
    • die Auflösung des Vereins.
  4. Anträge sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Verspätete Anträge können behandelt werden, wenn die Versammlung es beschließt.
  5. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern in geeigneter Form mitzuteilen. Sie gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Zugang Einwände erhoben werden.

§ 9
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    • dem/der Vorsitzenden,
    • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem/der Schriftführer/in,
    • dem/der Schatzmeister/in,
    • dem/der Nachwuchsreferenten/in,
    • dem/der Öffentlichkeitsreferenten/in,
    • den Vorsitzenden der Bezirksgruppen.
  2. Der Vorsitzende, Buchst. a., der stellvertretende Vorsitzende, Buchst. b., der Schriftführer, Buchst. c. und der Schatzmeister, Buchst. d sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins gem. § 26 BGB; sie bilden den geschäftsführenden Vorstand. Rechtsverbindliche Entscheidungen müssen jeweils von beiden Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und dem Schriftführer bzw. dem Schatzmeister unterzeichnet sein.

  3. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt jeweils zum 01.01. des auf die Wahl folgenden Jahres. Die bisherigen Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Beginn der neuen Amtszeit des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder. Die Wahl der Vorstandsmitglieder a. und d. sowie b. und c. erfolgt jeweils im Abstand von 2 Jahren. Um in diesen 2-jährigen Wahlrhythmus zu kommen, ist eine Anpassung der Amtszeit, die sowohl länger als auch kürzer als 4 Jahre sein kann, zulässig.

  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann Aufgaben an eine Geschäftsstelle übertragen.

  5. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder des Vereins mit speziellen Aufgaben betrauen (sog. Beauftragte). Diese nehmen beratend an Vorstandssitzungen teil.

  6. Die Vorsitzenden der Bezirksgruppen und ihre Vertreter/innen werden in den jeweiligen Mitgliederversammlungen gewählt. Die Regelungen in §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 3 finden auf die Wahl der Vorsitzenden der Bezirksgruppen entsprechende Anwendung.

§ 10
Satzungsänderung und Auflösung

  1. Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung der Satzung und kann die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschließen, soweit die Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen hat.

  2. Wenn der Verein aufgelöst oder aufgehoben wird oder wenn sein Zweck wegfällt, fällt das Vereinsvermögen an den DVW-Bund, soweit er noch existiert, andernfalls an die fachbezogenen Studiengänge der Universitäten und Hochschulen im Vereinsbereich jeweils zu gleichen Teilen. Das Vereinsvermögen ist unmittelbar und ausschließlich für eigene gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

§ 11
Datenschutz

  1. Zur Wahrnehmung und Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten der Mitglieder erhoben und verarbeitet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

  2. Den Organen des Vereins oder sonstigen für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder auf sonstige Weise zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

  3. Der Verein gibt Daten der Mitglieder in Erfüllung seiner Aufgaben an andere Verbände und Organisationen weiter, um den Vereinszweck gem. § 2 erfüllen zu können. Insbesondere werden Daten an den DVW e. V. weitergegeben, um Einladungen zu Kongressen und Fachveranstaltungen sowie Publikationen an die Mitglieder versenden zu können. Zu diesem Zweck haben Verantwortliche des DVW e.V. Zugang zum EDV-System für die Mitgliederverwaltung. Für die Verantwortlichen beim DVW gelten die Auflagen entsprechend Absatz 2.
  4. Der Vorstand macht Ehrungen und Jubiläen (besondere Geburtstage und Mitgliedschaften) der Mitglieder bekannt. Im Internet werden Kontaktangaben zu Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern des Vereins aufgeführt. Das einzelne Mitglied kann gegenüber dem Vorsitz jederzeit einer solchen Bekanntgabe oder Veröffentlichung seiner Daten widersprechen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Bekanntgabe oder Veröffentlichung.

  5. Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfängerinnen und Empfängern und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.