Satzung

  

DVW-Niedersachsen/Bremen
(Stand 12.06.2015)

SATZUNG

des DVW - Landesverein Niedersachsen/Bremen, 

Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement e. V.

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Name des Vereins ist DVW - Landesverein Niedersachsen/Bremen, Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement e.V.. DVW steht für Deutscher Verein für Vermessungswesen.

  2. Sitz des Vereins ist Hannover.

  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  4. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter der Nummer 3964 eingetragen.

§ 2
Vereinszweck

  1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereins ist es, das Vermessungs- und Liegenschaftswesen in Praxis, Wissenschaft und Forschung zu fördern und Berufsangehörige sowie den beruflichen Nachwuchs in der fachlichen Aus- und Fortbildung zu betreuen.

  3. Diesem Zweck dienen vor allem:

    • die Mitgliedschaft des Vereins DVW – Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement e.V. mit Sitz in Marburg/Lahn und die Unterstützung dessen Aufgabenwahrnehmung,

    • die Zusammenarbeit mit technischen und wissenschaftlichen Vereinigungen, Hochschulen und Instituten sowie entsprechenden Organisationen des In- und Auslandes,

    • das Mitteilungsblatt des Landesvereins,
    • die Herausgabe von Information in geeigneter Form,

    • die Unterstützung fachwissenschaftlicher Veranstaltungen und Einrichtungen, wie z.B. Kolloquien, Bibliotheken und Exkursionen,

    • die Durchführung von Fachseminaren und anderen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,

    • die Beratung und Information gesetzgebender Körperschaften, öffentlicher Verwaltungen und anderer Entscheidungsträger,

    • die Darstellung der Vereinsziele in der Öffentlichkeit. 

  4. Der Verein verfolgt seine Zwecke selbstlos und nicht vornehmlich eigenwirtschaftlich. Er darf seine Mittel nur für satzungsgemäße Zwecke verwenden.

  5. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder des Vortandes sind ehrenamtlich tätig. Niemand darf durch unangemessene Vergütungen und zweckentfremdete Ausgaben begünstigt werden. 

§ 3
Organisation

Der Verein ist eine Vereinigung von natürlichen und juristischen Personen aus den Bereichen der Geodäsie, der Geoinformation und dem Landmanagement sowie den hiermit verbundenen wissenschaftlichen Disziplinen. Der Verein gliedert sich in Bezirksgruppen.

§ 4
Mitgliedschaft

 

  1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied kann werden, jede natürliche Person, die Interesse am Vereinszweck nach § 2 hat.

  3. Fördernde Mitglieder können werden, juristische Personen, die den Vereinszweck nach § 2 fördern wollen. Sie haben kein Stimm-und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung.

  4. Die Aufnahme in den Verein ist in Schrift- oder Textform zu beantragen; über den Antrag entscheidet der Vorstand.

  5. Aus dem Verein kann man nur zum Ende des Geschäftsjahres austreten. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber bis zum 1. Oktober durch eingeschriebenen Brief erklärt werden. Im Übrigen endet die Mitgliedschaft durch Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person.

  6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es zwei Jahresbeiträge trotz schriftlicher Mahnung nicht entrichtet hat. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied durch 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder aus anderen Gründen ausschließen; dem betroffenen Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Anhörung zu geben.

  7. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen.

  8.  Der Verein stellt die bei ihm geführten persönlichen Daten seiner Einzelmitglieder dem DVW zur Verfügung. 

§ 5
Beitrag

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt den jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeitrag und die Höhe der Mahngebühr für rückständige Beiträge. Der Beitrag ist bis zum 31. März des Geschäftsjahres in einer Summe fällig.

  2. Der Beitrag enthält die Bezugsgebühr für die zfv – Zeitschrift für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement.

  3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 6 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins ist am Jahresende abzuschließen. Danach prüfen die Kassenprüfer den Jahresabschluss und haben einen Prüfungsvermerk anzubringen. Die Mitgliederversammlung wählt zu diesem Zweck 2 Kassenprüfer. Die Kassenprüfer werden in der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen ggf. die Entlastung des Vorstandes. Bei Ausfall gewählter Kassenprüfer ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder neue Kassenprüfer zu bestellen.

§ 6
Vereinsorgane

  1. Organe des Landesvereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

      2. Über Sitzungen und Verhandlungen der Organe sind Niederschriften zu fertigen; sie sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen.

§ 8
Mitgliederversammlung

  1. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Sie soll mit einer fachwissenschaftlichen Tagung verbunden werden. Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung sind mindestens vier Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Eine Versammlung ist in angemessener Frist einzuberufen, wenn es mindestens ¼ der Mitglieder beantragen.

  2. Die Versammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt.

  3. Sie beschließt vor allem über:
    • die Wahl des Vorstandes,
    • die Wahl der Kassenprüfer/innen,
    • die Entlastung des Vorstandes,
    • die Beitragshöhe und die Mahngebühr,
    • den Haushaltsplan,
    • Anträge von Vorstand und Mitgliedern,
    • die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    • den Ausschluß von Mitgliedern,
    • Zahl und Zuschnitt der Bezirksgruppen,
    • Satzungsänderungen,
    • die Auflösung des Vereins.
  4. Anträge sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Verspätete Anträge können behandelt werden, wenn die Versammlung es beschließt.
  5. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern in geeigneter Form mitzuteilen. Sie gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Zugang Einwände erhoben werden.

§ 9
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    • dem/der Vorsitzenden,
    • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem/der Schriftführer/in,
    • dem/der Schatzmeister/in und
    • den Vorsitzenden der Bezirksgruppen.
  2. Der Vorsitzende, Buchst. a., der stellvertretende Vorsitzende, Buchst. b., der Schriftführer, Buchst. c. und der Schatzmeister, Buchst. d sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins gem. § 26 BGB; sie bilden den geschäftsführenden Vorstand. Rechtsverbindliche Entscheidungen müssen jeweils von beiden Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und dem Schriftführer bzw. dem Schatzmeister unterzeichnet sein.

  3. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt jeweils zum 01.01. des auf die Wahl folgenden Jahres. Die bisherigen Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Beginn der neuen Amtszeit des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder. Die Wahl der Vorstandsmitglieder a. und d. sowie b. und c. erfolgt jeweils im Abstand von 2 Jahren. Um in diesen 2-jährigen Wahlrhythmus zu kommen, ist eine Anpassung der Amtszeit, die sowohl länger als auch kürzer als 4 Jahre sein kann, zulässig.

  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann Aufgaben an eine Geschäftsstelle übertragen.

  5. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder des Vereins mit speziellen Aufgaben betrauen (sog. Beauftragte). Diese nehmen beratend an Vorstandssitzungen teil.

  6. Die Vorsitzenden der Bezirksgruppen und ihre Vertreter/innen werden in den jeweiligen Mitgliederversammlungen gewählt. Die Regelungen in §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 3 finden auf die Wahl der Vorsitzenden der Bezirksgruppen entsprechende Anwendung.

§ 10
Satzungsänderung und Auflösung

  1. Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung der Satzung und kann die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschließen, soweit die Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen hat.

  2. Wenn der Verein aufgelöst oder aufgehoben wird oder wenn sein Zweck wegfällt, fällt das Vereinsvermögen an den DVW-Bund, soweit er noch existiert, andernfalls an die fachbezogenen Studiengänge der Universitäten und Hochschulen im Vereinsbereich jeweils zu gleichen Teilen. Das Vereinsvermögen ist unmittelbar und ausschließlich für eigene gemeinnützige Zwecke zu verwenden.